Rechtsprechung
   VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22989
VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908 (https://dejure.org/2018,22989)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908 (https://dejure.org/2018,22989)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - Au 6 K 18.30908 (https://dejure.org/2018,22989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 3 S. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer georgischen Staatsangehörigen

  • rewis.io

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer georgischen Staatsangehörigen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910

    Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

    Auszug aus VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908
    Die ausweislich ihres am 18. März 2015 ausgestellten Personalausweises am ... 1960 in ... in Georgien geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige georgischer Volkszugehörigkeit und wurde mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30910) von Österreich aus im Dublin-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.
  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910

    Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

    Der ausweislich seines am 1. September 2015 ausgestellten Personalausweises am 1960 in in Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit und wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30908) von Österreich aus im Dublin-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.
  • VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines georgischen Asylbewerbers

    Der ausweislich seines am 1. September 2015 ausgestellten Personalausweises am 1960 in in Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger georgischer Volkszugehörigkeit und wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Antragstellerin im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30908, Au 6 S 18.30909) von Österreich aus im Dublin-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland überstellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht